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Recht am Bild

Viele Fotografen fragen sich, welche Rechte sie eigentlich an ihren eigenen Bildern haben: Ein Exkurs zu den Rechten des Fotografen an seinen Fotografien

Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Urheberrecht zu finden. Diese Rechte zumindest in Grundzügen zu kennen, ist gerade in der digitalen Welt ungemein hilfreich, um Fehler im Bereich der „Bildrechte“ zu vermeiden.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt in einfachen Worten die Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk. Nicht umfasst vom Urheberrecht ist der Schutz von Ideen. Der Schutz durch das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des „Werkes“; bei der Fotografie ganz einfach durch das Betätigen des Auslösers und die daraus folgende Belichtung eines Datenträgers, oder, wie es Juristen ausdrücken: „Eine Abbildung, die eine Strahlungsquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlung) durch chemische Veränderungen auf strahlenempfindlichen Schichten hervorruft.“ Die Art der Fotografie spielt also keine Rolle, es ist egal, ob es sich um eine traditionelle Analogaufnahme oder eine moderne digitale Fotografie handelt; es ist im Übrigen für das Urheberrecht auch unerheblich, ob die Aufnahme mit einer Profi-Spiegelreflex oder einem Handy mit Fotofunktion gemacht worden ist.

Es ist nicht erforderlich, auf sein Recht öffentlich hinzuweisen, wie zum Beispiel durch die Verwendung eines Copyright-Symbols oder durch das Hinzufügen eines Wasserzeichens oder eines Namenszuges. Ebenso ist es nicht erforderlich, sein Recht in ein Register o.ä. eintragen zu lassen.

Fotografie als Werk

Das Urheberrecht schützt immer das „Werk“; dieses wird laut Gesetz als eine „persönlich geistige Schöpfung“ definiert. Eine solche zeichnet sich durch eine gewisse Originalität und Individualität des Werkes aus, die häufig auch als künstlerische Gestaltungshöhe bezeichnet wird. An das Merkmal der „geistigen Schöpfung“ ist nach Ansicht der Rechtsprechung keine zu hohe Anforderung zu stellen, es reicht vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es im Regelfall bei einfachen Fotografien gegeben ist.“ In der Praxis des Fotorechts spielt dieser Aspekt jedoch eine geringe Rolle, da Fotos, die das Kriterium der „geistigen Schöpfung“ nicht erfüllen, trotzdem gesetzlich geschützt sind.

Der Gesetzgeber unterscheidet nämlich bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken – diese zeichnen sich durch die „persönliche geistige Schöpfung“ aus – und einfachen Lichtbildern. Bei den einfachen Lichtbildern wird im Gegensatz zu den Lichtbildwerken bereits die rein technische Leistung des Fotografierens geschützt. Der Grund, auch einfache Aufnahmen geschützt zu wissen, verdanken wir der Historie des Gesetzes. Früher bedeutete die Erstellung eines jeden Fotos einen technischen und auch finanziellen Aufwand. Daher sollte dieser auch geschützt werden, gleichgültig, ob das Foto „künstlerisch“ war oder nicht. Ob aber im Zeitalter der Digitalfotografie eine solcher Schutz noch zeitgemäß ist, kann durchaus kritisch hinterfragt werden. Im Gegensatz zu anderen Künstlern, wie zum Beispiel Grafikern, werden Fotografen durch diese Regelung privilegiert geschützt.

Es bleibt somit festzuhalten, dass alle Arten von Fotografien dem Schutz des Urhebergesetzes unterfallen – von aufwendig inszenierten Aufnahmen bis hin zu Schnappschüssen im Urlaub: alle Aufnahmen sind geschützt. Einen Unterschied gibt es jedoch hinsichtlich des Umfangs des Schutzes: Künstlerische Lichtbildwerke sind durch das Gesetz etwas umfangreicher geschützt als einfache Lichtbilder, das heißt auch, dass einfache Lichtbilder nicht so lange geschützt sind wie Lichtbildwerke.

Rechte des Fotografen

Durch die Schaffung seines Werkes, also des Fotos selbst, stehen dem Fotografen als Urheber eine ganze Reihe von Rechten zu. Die Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgeführt und umfassen das Recht auf Vervielfältigung, das Recht auf Verbreitung, das Ausstellungsrecht und auch die Vorführrechte des Werkes. Diese Rechte dienen dazu, dass der Urheber mit seinem Werk auch Geld verdienen kann. Dies kann er vor allem dadurch, dass er die ihm zustehenden Rechte an Dritte überträgt und von diesen ein Honorar für die Übertragung der entsprechenden Rechte bekommt. Die Übertragung der Rechte kann frei verhandelt werden, so ist es durchaus üblich, die Rechte nur für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Verwertungsart zu übertragen. Zudem ist es auch möglich, dass der Fotograf auf bestimmte Rechte freiwillig verzichtet; hier sei nur das Stichwort „Creative Common License“ erwähnt, bei welcher es genau um solche Konstellationen geht.

Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigen ist die Herstellung weiterer Werkstücke, sprich Fotos, unabhängig vom Verfahren oder auch der Anzahl der Bilder. Dies Recht steht dem Urheber zu und er darf darüber bestimmen, ob es Kopien seiner Bilder gibt. Der Standardfall ist hier die Herstellung weiterer Fotoabzüge oder auch das Abfotografieren eines Bildes. Beides steht einzig dem Urheber des Originalbildes zu. Auch das Ausdrucken eines Bildes auf dem heimischen Drucker ist eine Vervielfältigung, auch dies stellt einen urheberrechtlich relevanten Vorgang dar. Ebenso ist das Speichern von Bildern auf CD-ROM, DVD oder Festplatten eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes.

Das Einstellen eines Bildes im Internet ist ebenfalls eine Vervielfältigung und dieses Recht steht ebenfalls nur dem Urheber selbst zu: Er darf einzig bestimmen, ob Bilder von ihm im Internet gezeigt werden. Die reine Verlinkung zu einem Bild stellt aber noch keine Vervielfältigung dar.

Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht ist in erster Linie wirtschaftlich zu verstehen, das bedeutet, der Urheber kann bestimmen, ob sein Bild öffentlich zum Kauf angeboten wird oder nicht. Juristisch wird dies als „Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit“ bezeichnet. Dieses Anbieten ist in erster Linie sicherlich für den Verkauf von Bildern relevant, jedoch gehören zu einem Anbieten im juristischen Sinne auch das Verleihen oder auch Verschenken von Fotos. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf das Originalbild selbst, als auch auf alle rechtmäßig erstellten Kopien.

Ausstellungsrecht

Dem Urheber steht das Recht zu, seine Fotos öffentlich zur Schau zu stellen. Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf unveröffentlichte Fotos. Sind die Fotos einmal im Rahmen einer Ausstellung gezeigt worden, muss der Fotograf weitere Ausstellungen dulden. Jedoch ist auch der Schutz des Fotografen insoweit gegeben, als dass er weiterhin das Vervielfältigungsrecht auf seiner Seite hat, er also einfach die Herausgabe weiterer Fotoabzüge unterbinden kann und somit eine Ausstellung faktisch unmöglich macht.

Vorführrechte

Die Vorführrechte sind für den Fotografen im Grunde nicht sehr relevante Rechte. Einzig relevant ist die Projektion von Fotos mittels eines Projektors oder das öffentliche Zeigen der Bilder auf einem Computermonitor. Dafür ist die entsprechende Zustimmung des Fotografen erforderlich.

Anerkennung der Urheberschaft

Dies ist das Recht des Urhebers, zu bestimmen, ob das von ihm gemachte Foto mit seiner persönlichen Urheberbezeichnung versehen wird oder nicht. Wo und in welcher Form und Weise dieser Urheberschaftsnachweis angebracht wird, steht im Ermessen des Fotografen. Er kann diesen direkt auf das Foto schreiben, aber auch in den zum Foto gehörenden Begleittext. Bei digitalen Fotos ist es sicherlich sinnvoll, im Rahmen der in das Bild eingebetteten IPTC-Daten auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Ebenso ist die Angabe einer Kontaktmöglichkeit in den IPTC-Daten für mögliche Interessenten an den Bildern hilfreich.

Bearbeitung und Umgestaltung / Entstellungsverbot

Diese Rechte schützen den Fotografen gegen eine unberechtigte Veränderung seines Bildes. Dies bedeutet, dass jede Bearbeitung oder Umgestaltung des Fotos mit dem Fotografen abgesprochen sein muss. Bei digitalen Aufnahmen greift man durch eine Bearbeitung nicht in die Substanz des Bildes ein. Daher ist hier eine behutsame Bildbearbeitung auch ohne Zustimmung zulässig, soweit es sich um eine Verbesserung der Bildqualität handelt. Kommt es dagegen zu einer inhaltlichen Veränderung des Bildes selbst, ist eine Bearbeitung nicht mehr zulässig. Aber auch hier gilt zu bedenken, dass bei einer Veröffentlichung dieses Bildes der Fotograf erneut um Zustimmung gefragt werden muss, da er, wie oben ausgeführt, auch das Veröffentlichungsrecht hat.

Das Entstellungsverbot schützt darüber hinaus auch noch die indirekte Entstellung, das bedeutet, dass das Bild auch nicht in einem anderen Sachzusammenhang veröffentlicht werden darf. So dürfen zum Beispiel Fotos von einem Badeurlaub nicht in einen pornographischen Zusammenhang gerückt werden.

Schutzdauer

Der Schutz des Urheberrechts erlischt für Fotografien 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, bei den einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Durch europarechtliche Regelungen können sich die Schutzfristen eventuell verlängern.

Fazit

Dem Fotografen stehen wie dargestellt eine Vielzahl von Rechten an seinen Bildern zu. Soweit es allerdings um den Inhalt der Bilder selbst geht, muss der Fotograf bedenken, dass auch es auch Rechte Dritter geben kann. Um Rechtsstreitigkeiten mit anderen Fotografen zu vermeiden, sollte das Urheberrecht auch im Netz beachtet werden und man sich bei der Übernahme von Fotos im Vorfeld erkundigen, ob die Fotos übernommen werden dürfen.

Quelle: http://www.fotorecht-aktuell.de/recht-am-bild/